AGB

§ 1 Allgemeines

Die Angebote, Bestellungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden AGB. Weitergehende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers sind unverbindlich und werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie von LED 3.0 schriftlich bestätigt werden. Käufer sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE. 

§ 2 Lieferung und Leistung
Die Fälligkeit der vertraglichen Leistungspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine vom Käufer gesetzte Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung wird von den Vertragsparteien nur dann als angemessen angesehen, wenn sie mindestens vier Wochen beträgt. Teilleistungen sind zulässig und gelten als selbständige Leistung. Abweichungen von der bestellten Leistung sind nur insoweit zulässig, als sie dem Käufer zumutbar sind. Maße, Zeichnungen und Abbildungen in LED 3.0-Unterlagen sind nicht verbindlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Käufer unverzüglich hierüber informiert und kann deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten. Eventuell erhaltene Gegenleistungen des Käufers sind unverzüglich zu erstatten. Gleiches gilt auch im Falle der Nacherfüllungsansprüche. Eine Verpflichtung für den Käufer für das neue Angebot besteht nicht. 

§ 3 Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben nach Rechnungseingang sofort ohne Abzug zu erfolgen. Schecks werden nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht angenommen. Im Verzugsfall ist LED 3.0 berechtigt, neben Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auch eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,- EUR zu erheben. Bei einer erstmaligen Bestellung behält sich LED 3.0 vor, Waren nur gegen Barnachnahme auszuliefern. Für diesen Fall und den Fall einer Paypal-Zahlung sind Zusatzgebühren vom Käufer zu erstatten. Gegen Rechnung beliefern wir nur uns bekannte Unternehmen, sofern deren Bonität bescheinigt wurde. Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Bei Verzug bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vorbehalten. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers verschlechtern oder eine Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, kann LED 3.0 eine angemessene Sicherheit verlangen. Vorher ist LED 3.0 nicht verpflichtet, die Lieferung auszuführen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, wenn diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von LED 3.0 anerkannt ist. Dem Käufer bleibt dabei der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die LED 3.0 ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks ist LED 3.0 nicht verpflichtet. Erst wenn die LED 3.0 verlustfrei über die geschuldeten Beträge verfügen kann, gelten Zahlungen als geleistet. Sollte eine Rechnung per Bankeinzug beglichen werden, wird die Ware erst dann Eigentum des Bestellers, wenn der Rechnungsbetrag vollständig und widerrufsfrei eingezogen werden konnte. § 4 Sachmängel und Gewährleistung
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware. Für Sachmängel haftet die LED 3.0 wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der LED 3.0 nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer der LED 3.0 eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen und bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind. Ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Es entfällt hier jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die LED 3.0 verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferte Ware oder das Werk verändert und der Mangel eindeutig auf diese Veränderung zurückzuführen ist. 

§ 5 Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder wenn grobes Verschulden von LED 3.0 vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Schadensersatz-ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen LED 3.0 und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

§ 6 Haftung 
Wenn wegen Umbau der Lampen oder unsachgemäßer Dimmung durch den Käufer oder beauftragter Dritter die CE Konformität erlischt, haftet LED 3.0 nicht. Ebenfalls haftet LED 3.0. nicht, wenn dadurch die geltenden DIN EN 60598 Absätze 4.14 bis 4.32 oder die EN 12464-1 in der jeweiligen Fassung nicht mehr erfüllt werden. Ein technologisch bedingter Ausfall einzelner LED’S bzw. Helligkeitsverluste, stellen keinen Mangel dar. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LED 3.0. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen eines normalen Geschäftsganges gestattet. Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt an LED 3.0 ab. LED 3.0 verpflichtet sich zur Freigabe jenes Teiles der abgetretenen Forderung, der die eigene um mehr als 20 % übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis von LED 3.0, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 
Das vorbehaltene Eigentum sichert auch die Saldoforderungen von LED 3.0. Verarbeitung oder Umbildungen der Ware erfolgen stets für LED 3.0. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an LED 3.0 ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an LED 3.0 abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist LED 3.0 nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an LED 3.0 abzutreten. Der Käufer gestattet LED 3.0 unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um LED 3.0 die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen. 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen, sowie Gerichtsstand für beide Teile ist 41460 Neuss. 
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Werklieferungsverträge und Werkverträge geltend die obigen Bedingungen entsprechend. Für den Fall, dass beide Parteien Kaufleute sind, wird Neuss als örtlich zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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